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Wie ich zum SGB VIII-Ultra wurde

Politische Bildung in der Jugendarbeit – Zwischen gesetzlichem Auftrag und förderpolitischer Realität

Politische Bildung in der Jugendhilfe ist gesetzlicher Auftrag, keine freiwillige Leistung. Es lohnt daher, sich immer wieder vor Augen zu halten, wie das SGB VIII politische Bildung als verbindlichen ­Bestandteil der Jugendarbeit denkt und definiert. Und dennoch wird sie oft prekarisiert. Dabei stärkt politische Bildung Teilhabe, Selbstwirksamkeit und kritische Urteilskraft – sie ist zentral für die Stabilität der Demokratie. Es braucht eine klare gesetzliche ­Anerkennung und verlässliche Strukturförderung.


Was ich als Erstes – als Nichtjuristin – lernen musste: Die Unterscheidung zwischen „kann“, „soll“ und „muss“. „Kann“ ist der goldene Käfig der Bedeutungslosigkeit. „Soll“ klingt gut, taugt in Haushaltsverhandlungen aber nichts. Und „muss“? „Muss“ ist Gesetz. Punkt. Und wenn man dann ins SGB VIII schaut, ist klar: Politische Bildung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe ist kein Extra, kein Goodie, kein freiwilliges Add-on. Sie ist ein gesetzlicher Auftrag. Und zwar ein klar formulierter.

Trotzdem wird politische Bildung in der Praxis immer wieder als „freiwillige Leistung“ behandelt. Wer das so nennt, leugnet die Realität – und spielt mit der Demokratie. Denn politische Bildung ist kein verhandelbarer Luxus, sondern eine zentrale Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe. Wer junge Menschen ernst nimmt und Selbstbestimmung, Engagement und Mitverantwortung nicht nur auf Plakate druckt, sondern tatsächlich will, muss politische Bildung strukturell, kontinuierlich und gesetzeskonform fördern.

Dieser Beitrag analysiert die gesetzliche Grundlage politischer Bildung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, differenziert zwischen (Kinder- und) Jugendarbeit, politischer Jugendbildung und jugendverbandlicher Bildung, beleuchtet historische Entwicklungslinien und strukturelle Förderlogiken und fragt nach den Konsequenzen eines Sprachgebrauchs, der die rechtliche Verbindlichkeit systematisch unterschätzt. Im Zentrum steht die These: Politische Bildung in der Kinder- und Jugendhilfe ist keine freiwillige Leistung, sondern ein gesetzlich gebotener Bestandteil öffentlicher Daseinsvorsorge – ihre Förderung muss sich daran orientieren.


„SGB VIII-Ultras“
Die SGB VIII Ultras sind eine Initiative, die sich als „Fangemeinde“ für das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) versteht. Mit Humor und Ernst setzen sie sich für die konsequente Umsetzung der Rechte von jungen Menschen ein. Über Social Media – vor allem Instagram – machen sie auf Missstände aufmerksam, werben mit Merchandise-Artikeln und rufen zur Beteiligung unter dem Hashtag #sgb8ultras auf. Ihr Ziel: mehr Sichtbarkeit, Vernetzung und Engagement für eine starke Kinder- und Jugendhilfe.


Politische Bildung in der Jugend­verbandsarbeit: Gesetzlicher Rahmen

Mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) von 1990 wurde das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – eingeführt, das die Kinder- und Jugendhilfe auf eine neue, partizipationsorientierte Grundlage stellte. Es löste das seit 1961 geltende bundesrepublikanische Jugendwohlfahrtsgesetz ab und etablierte ein modernes Leistungsrecht, das auf Unterstützung, Förderung und Beteiligung setzt. Damit existierte erstmals eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die Kinder- und Jugendhilfe in ganz Deutschland.

In § 11 Abs. 1 SGB VIII wird die Jugendarbeit als eigenständiger Leistungsbereich definiert. Sie umfasst vielfältige Angebote, die an den Interessen junger Menschen anknüpfen, von ihnen mitbestimmt werden und die jungen Menschen zu gesellschaftlicher Mitverantwortung sowie zu sozialem Engagement hinführen sollen. Politische Bildung ist dabei eine der sechs im Gesetz genannten Schwerpunktsetzungen außerschulischer Jugendbildung (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII). Sie ist somit ein definierter Bestandteil der Jugendarbeit, aber keineswegs mit dieser gleichzusetzen. Ergänzend regelt § 12 SGB VIII die Förderung von Jugendverbänden und ihren Zusammenschlüssen. Jugendverbände leisten eigenverantwortlich Jugendarbeit, oft mit starkem Bezug zur politischen Bildung, jedoch nach einer eigenen Logik.

Jugendverbände sind selbstorganisierte Orte gelebter Demokratie: In ihnen entscheiden die jungen Menschen weitgehend selbst über Themen und Aktivitäten. Durch diese Selbstorganisation entwickeln die Verbände eigene Arbeitsweisen und Wertvorstellungen, die nicht von staatlicher Seite vorgegeben werden. Politische Bildung findet in diesem Rahmen häufig implizit durch Partizi­pation und ehrenamtliches Engagement statt: Indem Jugendliche ihren Verband und dessen Angebote demokratisch mitgestalten, erfahren und erlernen sie Demokratie und Verantwortungsübernahme unmittelbar in der Praxis. Diese besondere Charakteristik unterscheidet die jugendverbandliche Bildungsarbeit von anderen Formen der Jugendarbeit.

SGB VIII verpflichtet
Jugendverbandliche Bildungsarbeit hat einen gesetzlichen Förderanspruch, der im SGB VIII verankert ist. Insbesondere § 74 regelt die Möglichkeit von Zuwendungen an Träger der freien Jugendhilfe, während § 79 Abs. 2 Satz 2 die öffentliche Jugendhilfe verpflichtet, im Rahmen ihrer Planungsverantwortung eine vielfältige und bedarfsgerechte Angebotsstruktur sicherzustellen.


„Freiwillige Leistung“ als politische Chiffre

In der politischen Praxis wird die außerschulische politische Bildung junger Menschen als „freiwillige Leistung“ etikettiert. Dieses Label dient häufig als Rechtfertigung für Kürzungen – sei es durch direkte Mittelkürzungen, fehlende Dynamisierungen oder das vollständige Ausbleiben von Förderung. Im Kontext des SGB VIII ist diese Zuschreibung jedoch irreführend und rechtlich nicht haltbar. Politische Bildung ist im Gesetz ausdrücklich verankert und gehört damit zu den verbindlichen Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe (weiterführend Münder/Wiesener/Meysen 2011: 185 ff). Die scheinbar harmlose Rede von „Freiwilligkeit“ verschleiert die tatsächliche staatliche Verantwortung. Sie schwächt den Stellenwert dieses Auftrags und trägt dazu bei, dass Ange­bote politischer Bildung als verzichtbar gelten. Entsprechend prekär sind in der Regel dann deren Rahmenbedingungen.

Juristisch betrachtet liegt der Einordnung als „freiwillige Leistung“ ein kommunalrechtliches Begriffspaar zugrunde: Pflichtaufgaben versus freiwillige Aufgaben. Freiwillige Aufgaben – etwa der Betrieb eines Theaters oder Schwimmbads – können Kommunen ohne rechtliche Verpflichtung nach eigenem Ermessen anbieten oder einstellen. Bei gesetzlichen Pflichtaufgaben hingegen schreibt die Rechtsgrundlage vor, dass die Aufgabe erfüllt werden muss.

Die Kinder- und Jugendhilfe ist eine solche Pflichtaufgabe der Kommune – und politische Bildung als Teil der Jugendarbeit somit keineswegs bloß eine Kür, sondern Bestandteil des gesetzlichen Leistungskatalogs. Zwar ergibt sich daraus kein individuell einklagbarer Anspruch jedes jungen Menschen auf ein bestimmtes Angebot, dennoch hat die öffentliche Hand die objektive Pflicht, im Rahmen des Möglichen ein angemessenes Angebot politischer Bildung sicherzustellen. Dabei hat die öffentliche Hand lediglich einen Ermessensspielraum hinsichtlich des Wie und des Umfangs – nicht aber hinsichtlich des Ob (vgl. Münder/Wiesner 2007: 296 ff, Wabnitz 2003: 45). Konkret heißt das: Jeder freie Träger, der einen Förderantrag stellt, hat Anspruch auf eine sachgerechte, ermessensfehlerfreie Entscheidung. Wird eine Förderung ohne triftigen Grund versagt, lässt sich der Ablehnungsbescheid anfechten und gegebenenfalls im Wege einer negativen Konkurrenzklage gerichtlich überprüfen (vgl. BVerwGE 104: 220). Auch der häufig bemühte Verweis auf knappe Kassen und den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 44 BHO) darf nicht dazu führen, gesetzliche Pflichten auszuhebeln. Selbst unter Finanzdruck bleibt die öffentliche Hand rechtlich verpflichtet, politische Bildung innerhalb der Jugendarbeit zu fördern – das Etikett „freiwillig“ entbindet nicht von diesem Auftrag.


Historische Entwicklung und politische Intention

Die außerschulische politische Bildung junger Menschen hat in Deutschland einen Paradigmenwechsel durchlaufen: Mit der Ablösung des Jugend­wohlfahrtsgesetzes von 1961 durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) im Jahr 1990 rea­gierte der Gesetzgeber auf ein als defizitär empfundenes Jugendhilfesystem (vgl. Wiesner, 2014: 431–448). Erstmals wurde in ganz Deutschland mit dem Achten Sozial­gesetzbuch eine ein­heitliche Grundlage geschaffen, die Kinder und Jugendliche als Subjekte mit eigenen Rechten begreift. Politische Bildung ist seither gesetzlich als Schwerpunkt der Jugendarbeit verankert – als Teil eines proaktiven Verständnisses von Förderung und Teilhabe. Besonders in Ostdeutschland sollte sie nach 1990 zur demokratischen Transformation bei­tragen und junge Menschen zur aktiven Mitgestaltung befähigen.

Allerdings zeigt ein Blick auf die Umsetzung in den folgenden Jahrzehnten ein spannungsreiches Verhältnis zwischen Anspruch und Wirklichkeit. Trotz der rechtlichen Verankerung wurde politische Bildung in der Praxis immer wieder als entbehrliche „freiwillige Leistung“ abgestempelt. Dieses hartnäckige politische Narrativ diente über Jahre hinweg als Rechtfertigung, um Angebote je nach Kassenlage zurückzufahren.

Bereits in den 1990er Jahren, als die öffentlichen Haushalte unter dem Druck der Wiedervereinigung standen, kam es zu Kürzungen bei Jugendsarbeits­angeboten. Ähnlich verlief es in den folgenden Dekaden: Wann immer finanzielle Engpässe auftraten, wurde bei der Jugendsarbeit als Erstes gespart. Strukturelle Unter­finanzierung statt bedarfsgerechtem Ausbau wurde so zum wiederkehrenden Muster. Selbst in Zeiten, in denen demokratische Gefährdungen offenkundig zunahmen – etwa durch erstarkenden Extremismus oder schwindendes Vertrauen in politische Institutionen – blieben die staatlichen Reaktionen zögerlich. Statt nachhaltig in bestehende Strukturen zu investieren, legte die öffentliche Hand häufig nur befristete Programme oder Modellprojekte auf. Mit anderen Worten: Es wurden Pflaster geklebt, wo eigentlich stabile Fundamente nötig gewesen wären.

Diese finanz- und förderpolitischen Mechanismen – von inflationär schrumpfenden Festbetragszuschüssen bis hin zur „Projektitis“ – haben die strukturelle Schwäche der politischen Bildung im Jugendbereich immer wieder fortgeschrieben und vertieft. Die ursprüngliche Vielfalt an Trägern und Angeboten geriet und gerät vielerorts unter Druck – wobei festzuhalten ist, dass in Ostdeutschland ein solcher Zustand von Trägervielfalt historisch bedingt ohnehin nie in vergleichbarer Weise wie in der alten Bundesrepublik bestanden hatte. Vor allem kleinere Vereine und Initiativen hatten Schwierigkeiten, die prekären Förderbedingungen zu überstehen. Hier zeigt sich ein deutlicher Widerspruch zwischen anerkanntem Bedarf und realpolitischer Behandlung.

Ein besonders aktuelles Licht auf diese Diskrepanz wirft der Koalitionsvertrag der Bundesre­gierung (CDU/CSU, SPD): Zwar bekennt sich die Regierung zur Stärkung der Demokratie, doch konkrete strukturelle Antworten auf die wachsende Fragilität der Demokratie sucht man vergebens. Stattdessen vertraut man implizit auf indirekte Effekte – etwa eine florierende Wirtschaft – als Garant für gesellschaftlichen Zusammenhalt. Aus fachlicher Sicht greift eine solche Perspektive jedoch viel zu kurz. Angesichts aktueller Herausfor­derungen – von gesellschaftlicher Polarisierung bis zur Politikverdrossenheit vieler junger Menschen – braucht es gezielte politische Bildungsarbeit und jugendpolitische Strategien statt bloßes Verweisen auf die zu steigernde Wirtschaftskraft. Die Geschichte zeigt jedenfalls: Ohne einen klaren politischen Willen und entsprechende Ressourcen bleibt der gesetzliche Auftrag der politischen Bildung weitgehend ein Potenzial auf Papier. Die politische Intention der Reform von 1990 – nämlich eine engagierte, emanzipative Jugendbildung zu gewährleisten – wurde in der Folgezeit oft unterlaufen.


Freie Träger als Garanten ­demokratischer Vielfalt

Gemäß § 4 SGB VIII haben freie Träger Vorrang, sofern sie geeignete Leistungen anbieten. Freie Träger der Jugendarbeit und insbesondere freie Träger der Jugendverbandsarbeit sind daher nicht nur Leistungserbringer, sondern zentrale Pfeiler demokratischer Bildungsarbeit. Ihre Angebote – ob politischer, sozialer oder kultureller Natur – entstehen aus eigenem zivilgesellschaftlichem Engagement, nicht aus staatlicher Steuerung.

In der juristischen Fachliteratur spricht man in diesem Zusammenhang auch von „Sozialsubventionen“ (vgl. Münder/Wiesner/Meysen 2011: 451 f.). Damit ist gemeint: Der Staat unterstützt freie, nichtstaatliche Träger finanziell, weil sie eine gesellschaftlich wichtige Aufgabe erfüllen, die im öffentlichen Interesse liegt. Sie sichern damit nicht nur die Existenz der freien Träger, sondern garantieren auch, dass zentrale Bereiche gesellschaftlichen Lebens – wie die politische Bildung – unabhängig vom Staat gestaltet werden können.


Steuerung, Bürokratie und die Gefahr der Entleerung

Politische Bildung wird zunehmend durch projektförmige Förderlogiken bestimmt. Die damit einhergehende Bürokratisierung erschwert verlässliche Strukturen, belastet die Träger und untergräbt ihre demokratische Wirkkraft. Vor allem kleinere Träger geraten dadurch unter Druck, da sie die komplexen Anforderungen von Förderanträgen und Verwendungsnachweisen kaum noch bewältigen können. Die ursprünglich geschützte Autonomie zivilgesellschaftlicher Bildungsakteure wird auf diese Weise faktisch ausgehöhlt. Zudem verliert politische Bildung an inhaltlicher Tiefe, wenn sie sich primär an Förderlogiken statt an fachlichen Standards orientieren muss. Dieser Prozess ist regional unterschiedlich weit fortgeschritten. Für Mecklenburg-Vorpommern lässt sich beobachten, dass die Trägervielfalt unter Druck steht – mit potenziellen Auswirkungen auf die inhaltliche Breite politischer Bildung. Ohne Trägervielfalt ist jedoch auch die Meinungsvielfalt in Gefahr.


Fazit: Politische Bildung in der Jugendverbandsarbeit braucht Verbindlichkeit

Politische Bildung ist ein tragendes Element demokratischer Infrastruktur – sowohl innerhalb der Jugendarbeit als auch in den selbstorganisierten Bildungsprozessen der Jugendverbände. Sie stärkt Teilhabe, Selbstwirksamkeit und kritische Urteilsfähigkeit. Ihre gesetzliche Verankerung im SGB VIII verpflichtet die öffentliche Hand zur aktiven Förderung. Die wiederholte Redeweise von politischer Bildung als „freiwilliger Leistung“ ist nicht nur juristisch ungenau, sondern politisch folgenreich. Sie schwächt den gesetzlichen Anspruch, relativiert staatliche Verantwortung und trägt zur Prekarisierung der Angebote bei. Erforderlich ist daher eine klare, rechtlich präzise Terminologie: Politische Bildung ist gesetzlicher Auftrag – keine Option.

Wer Demokratie ernst nimmt, muss politische Bildung ernst nehmen – das erfordert eine sachlich präzise Sprache, eine verfassungsfeste Förderpolitik und einen klaren Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen. Die politischen Realitäten müssen sich an den gesetzlichen Vorgaben messen – nicht umgekehrt.



Literatur

Fieseler, Gerhard/Schleicher, Hans/Busch, Manfred (2004): Kinder- und Jugendhilferecht. Gemeinschaftskommentar zum SGB VIII (GK–SG VIII). Neuwied.

Münder, Johannes/Meysen, Thomas/Trenczek, Thomas (2022): Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder und Jugendhilfe. Weinheim u. a.

Münder, Johannes/Wiesner, Reinhard/Meysen, Thomas (2011): Kinder- und Jugendhilferecht. Baden-Baden.

Wiesner, Reinhard/Wapler, Friederike (2022): SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe. München.

Wiesner, Reinhard (2014): 25 Jahre KJHG. Recht der Jugend und des Bildungswesens. In: Zeitschrift für Schule, Berufsbildung und Jugenderziehung, Heft 4, S. 431–448.

Wabnitz, Reinhard Joachim (2003): Recht der Finanzierung der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit. Baden-Baden.

Die Autorin

Dr. Ina Bösefeldt ist Geschäftsführerin des Landesjugendrings Mecklenburg-Vorpommern (LJR MV). Ihr Fokus liegt auf der Interessen­vertretung junger Menschen und der ­politischen Beratung, insbesondere im Landesjugendhilfeausschuss sowie als Expertin der Enquete-­Kommission „Jung sein in MV“. Außerdem ist sie Vorstandsmitglied des landesweiten Fortbildungsinstituts Schabernack e. V. in Mecklenburg-Vorpommern und Mitglied des Fachbeirats „Strukturstärkung“ der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt.