„Gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung“
Wie Steuerpolitik politische
Bildungsarbeit gefährdet
Wird politischen Bildungsträgern aufgrund ihrer gesellschaftspolitischen Positionierungen die Gemeinnützigkeit entzogen, so betrifft dies nicht nur steuerrechtliche Fragen, sondern berührt grundlegende Voraussetzungen demokratischer Öffentlichkeit. Die aktuelle Auslegung der Abgabenordnung erzeugt eine strukturelle Unsicherheit und mit ihr „Shrinking Spaces“, also eine Verkleinerung von Räumen für zivilgesellschaftliche Aktivitäten.
Vereine und andere Körperschaften können bei ihren Finanzämtern beantragen, als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt zu werden. Die Abgabenordnung ist ein Steuergesetz, in dem der Deutsche Bundestag auch die Kriterien der Steuerbegünstigung definiert. Auf dieser Grundlage entscheiden die örtlichen Finanzämter über die Gemeinnützigkeit. Rechtliche Auseinandersetzungen werden vor der Finanzgerichtsbarkeit ausgetragen.
Gemäß § 52 der Abgabenordnung verfolgt eine Körperschaft „gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“ Ein Katalog listet die steuerlich begünstigten Zwecke auf. Dies ist die erste politische Ebene. So wurde im Jahressteuergesetz 2020 etwa der Klimaschutz als Katalogzweck aufgenommen, nicht aber die Förderung von Menschenrechten. Die zweite politische Ebene betrifft grundsätzliche Verständnisse von Politik und Demokratie, die ausschlaggebend sind, ob Körperschaften als gemeinnützig anerkannt werden oder nicht. So entzogen Finanzämter bspw. dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland BUND und Campact die Gemeinnützigkeit mit der Begründung, sie beeinflussten zu stark die politische Willensbildung.
Gemeinnützig „oder“ politisch?
Der BUND klagte erfolgreich, aber der Bundesfinanzhof bestimmte in seinem Urteil „Grenzen der allgemeinpolitischen Betätigung einer steuerbegünstigten Körperschaft“. Diese seien „noch gewahrt“, „wenn die Beschäftigung mit politischen Vorgängen im Rahmen dessen liegt, das das Eintreten für die satzungsmäßigen Ziele und deren Verwirklichung erfordert und zulässt, die von der Körperschaft zu ihren satzungsmäßigen Zielen vertretenen Auffassungen objektiv und sachlich fundiert sind und die Körperschaft sich parteipolitisch neutral verhält“ (Leitsatz 3, BFH-Urteil vom 20.03.2017, X R 13/15). Die unmittelbare Einwirkung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung müsse gegenüber der Förderung des gemeinnützigen Zwecks in den Hintergrund treten (vgl. Unger 2020).
Über 200 Vereine und Stiftungen schlossen sich in der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung e. V.“ zusammen, um die Gemeinnützigkeit für Organisationen der Zivilgesellschaft zu sichern, die Beiträge zur politischen Willensbildung leisten und sich selbstlos für ihre Zwecke einsetzen (www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de). Die Allianz fordert dafür eine Reform der Abgabenordnung, die diesbezüglichen Hoffnungen in die Ampel-Koalition wurden enttäuscht.
Die Trennung von „gemeinnützig“ und „politisch“ schwebt als Damoklesschwert auch über der politischen Bildung. Diese ist kein eigenständiger Katalogzweck. Sie muss als „Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung“ oder als „allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens“ gefasst werden, wenn sie nicht einem anderen Katalogzweck untergeordnet ist.
Der Fall Attac und die Folgen
Im Jahr 2014 entzog ein Finanzamt in Frankfurt am Main dem Verein Attac e. V. die Gemeinnützigkeit, nach mehreren Instanzen im Jahr 2019 bestätigt durch den Bundesfinanzhof. In seinem Urteil tastet der Bundesfinanzhof die politische Bildungsarbeit im Kern an. Die Förderung der Volksbildung sei nur gemeinnützig, wenn sich „die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung auf bildungspolitische Fragestellungen“ beschränkt. Und: „Politische Bildung vollzieht sich in geistiger Offenheit. Sie ist nicht förderbar, wenn sie eingesetzt wird, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen“ (BFH 10.1.2019 V R 60/17).
Mit Bezug auf das Attac-Urteil verlor 2020 auch das Demokratische Zentrum Ludwigsburg DemoZ die Gemeinnützigkeit. Beide Vereine entschieden, um die Gemeinnützigkeit politisch und rechtlich zu kämpfen, was Ressourcen erforderte und absorbierte. Das DemoZ gewann die Gemeinnützigkeit zurück, Attac klagt beim Bundesverfassungsgericht.
Die Gemeinnützigkeit zu verlieren oder gar nicht erst zu erhalten, hat schwerwiegende Konsequenzen auch für Bildungsträger: Ohne Gemeinnützigkeit werden Vereine nicht nur steuerpflichtig und verlieren Spenden, weil diese die Steuer nicht mehr mindern. Sie können auch die Voraussetzung einbüßen, Fördermittel zu beantragen, in Dachverbänden Mitglied zu werden oder öffentliche Räume anzumieten. Der Verlust der Gemeinnützigkeit beschädigt außerdem die Reputation eines Vereins.
Wie Gerichte und Exekutive
Recht setzen
Gemeinnützige Organisationen sind keine Parteien und dürfen diese weder offen noch verdeckt fördern. Weiterreichende Neutralitätsforderungen ergeben sich weder aus dem Parteienprivileg des Grundgesetzes noch aus der Abgabenordnung. Dennoch fordert der Bundesfinanzhof im BUND- und dann auch im Attac-Urteil, dass sich gemeinnützige Körperschaften „parteipolitisch neutral“ verhalten müssten, auch im Bereich der „sog. Politische[n] Bildung“ (BFH 10.1.2019 V R 60/17, Abs. 22, 24).
Im Januar 2022 setzte das Bundesfinanzministerium einen neuen Anwendungserlass zur Abgabenordnung in Kraft und übernahm darin die Sichtweise des Bundesfinanzhofs zur politischen Bildungsarbeit aus dem Attac-Urteil. Der Erlass wurde im Bereich politische Bildung (Absatz 9) wie folgt geändert:
- Neu: „Aus dem Begriff der politischen Bildung von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO (Förderung der Volksbildung) und Nr. 24 AO (allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens) ergibt sich kein eigenständiger steuerbegünstigter Zweck der Einflussnahme auf die politische Willensbildung und auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung in beliebigen Politikbereichen im Sinne eines ‚allgemeinpolitischen Mandats‘.“
- Eingefügt wurde das Prüfkriterium der „geistigen Offenheit“ (Änderung im folgenden Zitat kursiv hervorgehoben): „Eine steuerbegünstigte allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens ist nur dann gegeben, wenn sich die Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral würdigt. Ist hingegen Zweck der Körperschaft die politische Bildung, der es auf der Grundlage der Normen und Vorstellungen einer rechtsstaatlichen Demokratie um die Schaffung und Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit und politischen Verantwortungsbewusstseins in geistiger Offenheit geht, liegt Volksbildung vor. Diese muss nicht nur in theoretischer Unterweisung bestehen, sie kann auch durch den Aufruf zu konkreter Handlung ergänzt werden.“
- Der letzte Absatz wurde folgenreich wie folgt neu gefasst: „Politische Bildung ist nicht förderbar, wenn sie eingesetzt wird, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen, z. B. durch einseitige Agitation oder unkritische Indoktrination.“ Suggeriert wird damit nicht nur, dass es sich bei Indoktrination um politische Bildung handeln könne, sondern unterstellt wird auch, dies sei bei einer Beeinflussung der politischen Willensbildung der Fall. Vor der Änderung hieß es in Übereinstimmung mit dem Fachdiskurs: „Keine politische Bildung ist demgegenüber die einseitige Agitation, die unkritische Indoktrination oder die parteipolitisch motivierte Einflussnahme.“
Die demokratische Gewaltenteilung weist Gerichten die Aufgabe zu, Recht zu sprechen und dafür Gesetze sprachlich, systematisch und historisch zu interpretieren. Der Bundesfinanzhof hingegen setzt mit seinem „Richterrecht“ zur Gemeinnützigkeit neue Normen. Diese Grenzüberschreitung wurde durch das Finanzministerium an der Legislative vorbei legalisiert, indem die neue Norm in einen Erlass übernommen wurde, der fortan als Entscheidungsgrundlage für die Finanzämter dient.
„nur nicht in Gefahr kommen, die Gemeinnützigkeit zu verlieren …“: Ergebnisse einer Befragung
Im Sommer 2022 befragte ich Tätige in der politischen Bildungsarbeit bei freien Trägern, wie sie die Entwicklungen einschätzen (detaillierte Ergebnisse und Vorgehen siehe Bürgin 2022). Nur knapp die Hälfte der 78 Antwortenden gibt an, dass es innerhalb der Träger keine Befürchtungen gibt, die Gemeinnützigkeit zu verlieren.
Besonders Bildungsträger, die sich an Menschen richten, deren Stimmen in der Gesellschaft wenig Gehör finden, fürchten um ihre Gemeinnützigkeit. Mehr als ein Drittel der Antwortenden geht davon aus, dass das zuständige Finanzamt eine politische Positionierung des Trägers und seiner Bildungsarbeit als fehlende „geistige Offenheit“ oder als „einseitige Agitation oder unkritische Indoktrination“ (Anwendungserlass) bewerten könnte. Mehr als zwei Drittel denken, dass die Finanzämter die Träger nicht objektiv und neutral, sondern abhängig von deren gesellschaftlicher Stellung überprüfen. Einige Träger tragen bereits gravierende Konflikte mit Finanzämtern aus.
Ein nennenswerter Anteil der politischen Bildungsträger befürchtet keinen Verlust der Gemeinnützigkeit, obwohl bei ihnen die inkriminierten Kriterien zutreffen.
Befürchtungen auf der einen Seite und Sicherheitsgefühl auf der anderen Seite zeigen, dass die Träger sich sehr unterschiedlich durch Exekutive und Judikative antastbar einschätzen. Auch sind die Bedingungen ungleich verteilt, die Gemeinnützigkeit im Falle einer Aberkennung zurückzuerlangen. Lediglich ein gutes Viertel der befragten Träger würde über hinreichende Ressourcen verfügen, um den Rechtsweg vollständig zu beschreiten (ebd.: 9).
Befragte befürchten, „dass alleine die Angst vor dem Verlust der Gemeinnützigkeit schon eine Abschwächung der politisch wichtigen Arbeit von Organisationen bedeutet“, „dass die Stimmen von marginalisierten Gruppen in Kampagnen weniger stark vertreten werden, aus Sorge, dass die Gemeinnützigkeit aberkannt wird“ und „dass wir unsere eigene Bildungsarbeit in vorauseilendem Gehorsam ‚entschärfen‘ und mutigere politische Positionen nicht mehr nach außen vertreten – um nur ja nicht in die Gefahr zu kommen, die Gemeinnützigkeit aberkannt zu bekommen“ (ebd.: 16).
Weniger Demokratie wagen?
Mehrere Vereine, darunter Bildungsträger, verloren ihre Gemeinnützigkeit auf Grundlage von Einschätzungen der Verfassungsschutzämter (vgl. Bürgin 2021: 107). Die FDP will Körperschaften die Gemeinnützigkeit entziehen, „deren Repräsentanten bei der Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks der Körperschaft gegen die geltenden Strafgesetze verstoßen oder zu einem solchen Rechtsbruch aufrufen“ (Buermeyer 2019), womit nicht nur ziviler Ungehorsam getroffen wäre, sondern schon die Wahrnehmung demokratischer Grundrechte bei möglichen Konflikten mit der Polizei. AfD und CDU/CSU stellen die Gemeinnützigkeit von Flüchtlingsräten in Frage, wenn sie sich Abschiebungen in den Weg stellen (vgl. auch Kube u. a. o. J.: 10). Die AfD zeigt Vereine bei den Finanzämtern an, die sich kritisch zur Politik der Partei positionieren. Nachdem Anfang 2025 Hunderttausende gegen die Bereitschaft von CDU/CSU protestiert hatten, Mehrheiten mit der AfD und gegen das Asylrecht zu bilden, nahm auch die Union potentiell beteiligte Vereine gezielt ins Visier: In einer aus 551 Fragen bestehenden Kleinen Anfrage im Deutschen Bundestag (20/15035 vom 24.2.2025) stellt die CDU/CSU-Bundestagsfraktion sowohl die Gemeinnützigkeit als auch die staatliche Förderung in Frage.
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte und die Open Society Foundation sehen die Aberkennungen der Gemeinnützigkeit als Ausdruck von „Shrinking Spaces“, also der Verkleinerung von Räumen für zivilgesellschaftliche Aktivitäten (Kube u. a. o. J.: 10). Gegen eine „umfassende Neutralisierung der Zivilgesellschaft“ fordert Jonas Deyda, das Neutralitätsgebot im Gemeinnützigkeits- und Zuwendungsrecht eng auf die Förderung von Parteien zu beziehen (vgl. 2024).
Noch nie war die steuerrechtliche Bewertung ein Qualitätssiegel für politische Bildungsarbeit, zumal nicht alle kleinen Träger und Bildungsinitiativen ein Steuerprivileg beanspruchen. In Zukunft könnte die Nicht-Anerkennung oder Aberkennung der Gemeinnützigkeit ein Hinweis darauf sein, dass politische Bildungsträger ihre Aufgabe ernst nehmen.
Literatur
Bürgin, Julika (2021): Extremismusprävention als polizeiliche Ordnung. Zur Politik der Demokratiebildung. Weinheim.
Bürgin, Julika (2022): Folgen der Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht für politische Bildungsarbeit. Ergebnisse einer Befragung. Darmstadt. Online: https://sozarb.h-da.de/buergin/gemeinnuetzigkeit-politische-bildung#c2692 (Zugriff vom 30.5.2025).
Buermeyer, Ulf (2019): Gutachterliche Stellungnahme zur Öffentlichen Anhörung zu den Anträgen „Straftaten und Gemeinnützigkeit schließen sich aus“ (Fraktion der FDP) sowie „Gemeinnützigkeit braucht Rechtssicherheit statt politischer Willkür“ (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), BT-Drucksachen 19/2580 und 19/7434 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 13. Februar 2019. Berlin.
Deyda, Jonas (2024): Ein etatistisches Missverständnis: Warum parteipolitische Neutralität den Staat nicht verpflichtet, der geförderten Zivilgesellschaft parteifeindliche Äußerungen zu verbieten. VerfBlog 2024/8/28. Online: https://verfassungsblog.de/ein-etatistisches-missverstandnis/ Zugriff vom 30.5.2025).
Kube, Vivian/Weller, Pauline/Çalışkan, Selmin/Matjašič, Peter (o. J. [2020]): Shrinking Space in Deutschland, Shrinking Space in Europa. Warum die politisch aktive Zivilgesellschaft die Voraussetzung für eine starke Demokratie ist und was Deutschland jetzt tun muss um sie zu schützen. Herausgegeben von der Gesellschaft für Freiheitsrechte und der Open Society Foundation. o. O.
Unger, Sebastian (2020): Rechtsgutachten erstattet im Auftrag der Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. zum Thema Politische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften. Online: https://freiheitsrechte.org/ueber-die-gff/presse/pressemitteilungen-der-gesellschaft-fur-freiheitsrechte/pm-gutachten-gemeinnuetzigkeit (Zugriff vom 30.5.2025).
Die Autorin
Prof. Dr. Julika Bürgin ist Politologin und Erziehungswissenschaftlerin. Seit 2015 lehrt sie an der Hochschule Darmstadt. Sie war viele Jahre in der gewerkschaftlichen Erwachsenenbildung tätig und ist im Forum kritische politische Bildung aktiv.